Tarifvertragsgesetz

Wie ein einzelner Paragraf Deutschland destabilisiert

Der Aufstieg der AfD, sinkendes Demokratievertrauen und Armutsgefährdung werden oft getrennt behandelt. Dabei beschreiben sie einen einzigen Zusammenhang, der bei einem Paragrafen aus dem Jahr 1969 beginnt. Ein Beitrag von Stephan Tegtmeyer.

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Das Vertrauen in die deutschen Parteien hat historische Tiefststände erreicht, erstmals zweifelt eine Mehrheit an der Demokratie (Körber-Stiftung 2025 & Körber-Stiftung 2023). In aktuellen Sonntagsfragen liegt die AfD auf Platz eins. Im selben Land gilt jeder fünfte Mensch als einkommensarm, schwer materiell benachteiligt oder lebt in einem Haushalt, in dem kaum jemand erwerbstätig ist (Destatis  Gesellschaft 2025) – die EU fasst das unter dem Begriff AROPE (At Risk Of Poverty or Social Exclusion) und hat sich zum Ziel gesetzt, diese Zahl europaweit bis 2030 um mindestens 15 Millionen Menschen zu senken.

In der öffentlichen Debatte werden diese Befunde meist getrennt verhandelt: Der Aufstieg der AfD als Kulturkonflikt, das sinkende Demokratievertrauen als Kommunikationsproblem, die Armutsgefährdung als Sozialpolitik. Dabei beschreiben sie einen einzigen Zusammenhang. Dieser Zusammenhang beginnt nicht bei Migration oder Wokeness – er beginnt bei einem Paragrafen aus dem Jahr 1969.

Populismus, Ungleichheit und Zugehörigkeitsgefühl

Dass Populismus und Ungleichheit zusammenhängen, ist international gut belegt (Proaño/Peña/Saalfeld 2022). Für Deutschland erzählt das aber nur die halbe Geschichte: Die gemessene Einkommensungleichheit war zwischen 2005 und 2019 annähernd stabil (Wirtschaftsdienst 2024).

Was die AfD wirklich angetrieben hat, zeigen Längsschnittdaten des WSI, die Andreas Hövermann bis kurz nach der letzten Bundestagswahl untersucht hat (WSI-Study Nr. 42, 2025). Größter Verstärker ist demnach das Benachteiligungsgefühl: „Ich bekomme nicht das, was mir zusteht und andere bekommen mehr.” Der psychologische Kern ist nicht Wut, sondern Zugehörigkeitsverlust (Manunta et al. 2024/25) und politischer Entfremdung; für Deutschland belegt Steffen Mau dasselbe (Triggerpunkte, 2023).

Die direkteste Verbindung zur Arbeitswelt liefern Kohlrausch, Hövermann und Meuleman (Wie Arbeit die Demokratie formt; 2024) in einer Befragung von rund 15.000 Erwerbstätigen in zehn EU-Ländern: Fehlende Mitsprache und schlechte Arbeitsbedingungen hängen direkt mit Demokratiedistanz zusammen. Pfeifer (Leuphana Universität Lüneburg) belegt: Betriebsräte stärken die Akzeptanz des politischen Systems – besonders in Ostdeutschland, wo beides unterentwickelt ist. Betriebsräte wiederum entstehen dort, wo Tarifverträge gelten. Fehlende Mitsprache hat also eine institutionelle Adresse: § 5 Tarifvertragsgesetz.

Die institutionelle Anomalie

Von knapp 90.000 gültigen Tarifverträgen in Deutschland sind laut BMAS-Tarifregister 2024 gerade einmal 233 allgemeinverbindlich erklärt. Die Tarifbindungsquote liegt laut WSI/IAB-Betriebspanel 2026 bei 49 Prozent – das Schlusslicht der westeuropäischen Vergleichsgruppe. Frankreich kommt auf 80 bis 95 Prozent, Österreich auf nahezu 100 Prozent, Spanien auf 92 Prozent, die Niederlande und Finnland auf 72 bis 89 Prozent (OECD/AIAS ICTWSS, Version 2.0, September 2025).

Der Mechanismus heißt § 5 Tarifvertragsgesetz. Soll ein Tarifvertrag auf eine gesamte Branche ausgedehnt werden, braucht es die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE). Das Bundesarbeitsministerium entscheidet nicht allein. Ein Ausschuss, der je zur Hälfte mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt ist, muss im Einvernehmen zustimmen. Verweigert eine Seite die Zustimmung, scheitert die Erstreckung. Im Ausschuss sitzt die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) als branchenübergreifender Dachverband und kann Erstreckungen auch in Branchen blockieren, in denen sie selbst nicht verhandelt. Günther und Höpner zeigen in Economic and Industrial Democracy auf: Diese Konstruktion ist in der gesamten EU einmalig. In jedem anderen Mitgliedstaat entscheiden Arbeitsministerien oder unparteiische Kommissionen allein.

Was das konkret bedeutet

Der Lohnkanal ist direkt messbar. Laut DGB-Tarifflucht-Bilanz vom September 2025 verdienen Beschäftigte ohne Tarifvertrag im Schnitt 2.891 Euro netto weniger pro Jahr als Tarifbeschäftigte – im Osten sind es 3.451 Euro. Das drückt Menschen unter die 60-Prozent-Schwelle des nationalen Medianeinkommens, also in relatives Einkommensarmuts-Risiko. Niedriglohn erzeugt zudem Teilzeitfallen, besonders bei Frauen. Fehlende Erwerbsintensität im Haushalt ist das zweite AROPE-Kriterium.

Deutschland liegt mit einer Niedriglohnquote von 19 Prozent weit über dem EU-Schnitt von 14,7 Prozent – obwohl es die größte Volkswirtschaft der EU ist. Der Grund ist nicht das Lohnniveau. Gerhard Bosch wies schon 2015 für EU-Länder eine starke negative Korrelation zwischen Tarifbindungsgrad und Niedriglohnanteil nach – Tarifbindung ist dabei wirksamer als ein gesetzlicher Mindestlohn (International Labour Review, 2015). Das Brüsseler Forschungsinstitut Bruegel bestätigte 2023 denselben Zusammenhang für Einkommensungleichheit insgesamt (Darvas/Gotti/Sekut, Analysis 04/2023). Meine eigene Auswertung für 16 europäische Länder ergibt: Je zehn Prozentpunkte höhere Tarifbindung entsprechen rechnerisch zwei Prozentpunkten weniger Niedriglohn (OECD/AIAS ICTWSS; Eurostat SES 2022). Der Sachzwang hat eine Adresse: § 5 Tarifvertragsgesetz.

Armut, Tarifbindung und die EU-Ziele

Die EU hat sich wie eingangs erwähnt das Ziel gesetzt, die Zahl der armuts- oder ausgrenzungsgefährdeten Menschen bis 2030 um mindestens 15 Millionen zu senken, ein Ziel, das die Bundesregierung 2022 in Brüssel selbst mitgetragen hat. Den direkten Hebel dafür sieht die EU in der Tarifbindung: Länder mit hoher Tarifbindung haben nachweislich weniger Niedriglöhner, weniger Lohnungleichheit und niedrigere Armutsquoten.

Die 80-Prozent-Schwelle ist der empirische Richtwert, ab dem dieser Effekt zuverlässig greift – Frankreich, Österreich und Finnland liegen alle darüber und alle deutlich unter dem deutschen Niedriglohnniveau. Wer unter 80 Prozent liegt, hat strukturell zu viele Beschäftigte ohne kollektiven Lohnschutz. Die EU-Mindestlohnrichtlinie verpflichtet daher alle Mitgliedstaaten unter dieser Schwelle, einen konkreten Aktionsplan vorzulegen. Er ist kein bürokratisches Instrument, sondern die Nahtstelle zwischen Tarifbindung und Armutsziel, zwischen § 5 TVG und AROPE.

Deutschland, als größte Volkswirtschaft der EU, hätte diesen Plan bis zum 15. November 2024 vorlegen müssen. Die Frist verstrich, die Kommission mahnte, der DGB mahnte, das Kabinett vertagte. Inzwischen haben zwölf der neunzehn verpflichteten Staaten einen Plan vorgelegt (WSI, Juni 2026). Deutschland fehlt, gemeinsam mit den deutlich kleineren Volkswirtschaften Luxemburg, Kroati en, Slowenien, Ungarn und Zypern.

Seit Ende 2025 ist dieses politische Willensproblem auch ein Rechtsproblem. Am 11. November 2025 bestätigte der EuGH (C-19/23): Länder mit einer Tarifbindungsquote unter 80 Prozent müssen einen nationalen Aktionsplan zur Stärkung der Tarifbindung vorlegen. Laut DGB-Vorstandsmitglied Stefan Körzell wurde der Plan zum vierten Mal von der Kabinettsagenda genommen – auf Drängen von Wirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU). Das BMAS teilt mit, der Plan werde „innerhalb der Bundesregierung weiterhin abgestimmt“.

Klagt die EU-Kommission, kann sie bereits mit der ersten Klage Strafzahlungen beantragen. Die Sanktionshöhe koppelt die Kommission ans BIP – als größte EU-Volkswirtschaft träfe Deutschland die höchsten Beträge: Pauschalzahlungen im zweistelligen bis niedrigen dreistelligen Millionenbereich sind realistisch, dazu täglich anfallende Zwangsgelder. Wer den Aktionsplan verweigert, blockiert damit zugleich die einzige strukturelle Maßnahme, mit der Deutschland dem in Brüssel 2022 zugesagten Ziel zur Verringerung der Armut näherkommen könnte.

Dreimal diagnostiziert, nie behoben

Das Bemerkenswerteste ist, dass der Staat dieses Versagen dreimal erkannt hat: 2014 in der Begründung eines Gesetzes, das § 5 TVG unverändert ließ; 2015 durch die Einführung eines Mindestlohns als Ersatz für einen dysfunktionalen Tarifmechanismus; und 2026 durch das Eingeständnis, dass alle Reformen die Tarifbindung nicht stabilisieren konnten.

2014 verabschiedete der Bundestag das Tarifautonomiestärkungsgesetz. In der Begründung stand ausdrücklich: „Das Einvernehmensprinzip des § 5 TVG wirke zu restriktiv und blockiere die Allgemeinverbindlicherklärung faktisch.“ Das Problem war amtlich diagnostiziert. Die Therapie blieb aus: § 5 TVG wurde unverändert beibehalten.

2015 folgte das Mindestlohngesetz. Es ersetzte durch staatliche Setzung, was der Tarifmechanismus nicht länger leistete. Wer einen gesetzlichen Mindestlohn einführt, weil kollektive Lohnverhandlungen dysfunktional geworden sind, hat das strukturelle Scheitern des eigenen Verfahrens amtlich dokumentiert. Das Mindestlohngesetz ist kein Werkzeug zur Stärkung der Tarifautonomie – es ist deren Nachruf.

Seither ist die Tarifbindung weiter gesunken. 2026 wiederholte sich das Muster ein drittes Mal: Der Bundestag verabschiedete das Tariftreuegesetz – Unternehmen, die Bundesaufträge ausführen, müssen ihren Beschäftigten künftig tarifvertragliche Bedingungen gewähren. Die Begründung hält ausdrücklich fest, dass die Tarifbindung trotz aller Reformen der Vorjahre weiter zurückgegangen sei (BT-Drs. 21/1941). Das Muster ist identisch mit 2015: Statt § 5 TVG zu reparieren, schafft der Gesetzgeber einen Umweg. Erst den Mindestlohn als Lohnuntergrenze, jetzt Tariftreue über die Auftragsvergabe – beides sind Substitute für einen Mechanismus, der nicht funktioniert. § 5 TVG bleibt unverändert. Dasselbe Versagen, dreimal erkannt, gegenüber Brüssel ein weiteres Mal bestätigt – und nie behoben.

Schlussfolgerungen

§ 5 TVG muss so reformiert werden, dass der BDA keine Erstreckungen in Branchen blockieren kann, in denen er nicht selbst am Tisch sitzt. Frankreich, Österreich, Spanien, die Niederlande und Finnland haben das auf verschiedenen Wegen gelöst. Gemeinsam ist ihnen allen: kein branchenübergreifendes Arbeitgeberveto.

Die Kette ist belegt: Das § 5-Veto erzeugt niedrige Tarifbindung. Niedrige Tarifbindung erzeugt Niedriglohn, weniger Betriebsräte und fehlende Mitsprache – Betriebsräte entstehen dort, wo Tarifverträge gelten. Fehlende Mitsprache hängt direkt mit Demokratiedistanz zusammen (Kohlrausch/Hövermann/Meuleman 2024). Niedrige Löhne erzeugen ein Benachteiligungsgefühl – den stärksten empirischen Verstärker der AfD-Wahlbereitschaft (Hövermann, WSI 2025). Der gemeinsame Kanal ist Zugehörigkeitsverlust: das Erleben, aus der Gesellschaft herausgefallen zu sein – ohne kollektive Stimme, ohne Institution, die für einen kämpft (Manunta et al. 2024/25).

Ein privater Dachverband blockiert im Interesse einer Minderheit von Unternehmen die kollektiven Standards der großen Mehrheit der Beschäftigten – legal, im Einvernehmen mit dem Ministerium, seit Jahrzehnten ohne politische Korrektur. Das erzeugt nicht nur Niedriglohn und Armut. Es erzeugt das Gefühl, das Hövermann misst: Ich bekomme nicht das, was mir zusteht.

Die drei Befunde am Anfang dieses Textes – sinkendes Demokratievertrauen, AfD auf Platz eins, jeder fünfte Mensch armutsgefährdet – beschreiben kein kulturelles Schicksal. Sie beschreiben das vorhersehbare Ergebnis einer institutionellen Entscheidung, die 1969 getroffen, dreimal als Problem erkannt und nie korrigiert wurde. Ein einziger Paragraf. Die größte Volkswirtschaft der EU schützt ihre Beschäftigten schlechter als jedes westeuropäische Vergleichsland und fragt sich, warum das Vertrauen schwindet.

 

Zum Autor:

Stephan Tegtmeyer ist Maschinenbauingenieur. Demnächst erscheint sein Buch Die Lobbyrepublik bei Edition Winterwork.