Ist das Ende des Minijob-Privilegs ein richtiger Schritt?

Die von der Regierung angedachte Abschaffung des Sonderstatus der Minijobs würde Millionen Menschen betreffen. Welche Folgen hätte die Maßnahme für Löhne, Betriebe, öffentliche Finanzen und die Alterssicherung? Eine Analyse von Ulrich Walwei.

Seit Jahrzehnten läuft eine vehemente Debatte um die Sinnhaftigkeit von Minijobs. Befürworter sehen in Minijobs viele Flexibilitätsvorteile für Betriebe und Beschäftigte. Demgegenüber befürchten Gegner schwere arbeitsmarkt- und sozialpolitische Risiken. Demnächst könnte das Minijob-Privileg ganz wegfallen. Es stellt sich die Frage, mit welchen Konsequenzen ein derartiger Paradigmenwechsel verbunden wäre.

Von der Deregulierung zur Re-Regulierung

Die „Hartz-Reformen“ hatten im April 2003 durch die damals kräftige Erhöhung der monatlichen Verdienstgrenze von 325 Euro auf 400 Euro und den gleichzeitigen Wegfall der bis dahin geltenden Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit die Möglichkeiten geringfügiger Beschäftigung deutlich ausgeweitet. Daran knüpfte die Ampel-Regierung im Oktober 2022 an. Sie dynamisierte die Verdienstgrenze und koppelte sie an den Mindestlohn.  Ein Grund hierfür war, dass aufgrund der bis dahin starren Verdienstgrenze Mindestlohnerhöhungen nicht zu einem Anstieg des Monatslohns von Mini-Jobbern führen konnten und stattdessen deren individuelle Arbeitszeit verringert werden musste.

Nun deutet vieles darauf hin, dass sich das Blatt wendet. Die von der schwarz-roten Regierung eingesetzte Alterssicherungskommission empfahl in ihrem Abschlussbericht, „geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) ohne Opt-out-Möglichkeit in die GRV (gesetzliche Rentenversicherung) einzubeziehen und ihren steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus abzuschaffen“. Zwischenzeitlich stellte die Bundesregierung in Aussicht, dass sie allen Empfehlungen der Kommission Folge leisten wolle.

Die angedachte Abschaffung des Sonderstatus der Minijobs ist ein weitgehender Schritt, würde sie doch eine große Zahl von Menschen betreffen. Lediglich Schülerinnen und Schüler wären von den Plänen ausgenommen, die aber mit rund 1,2 Millionen bei weitem nicht die größte Gruppe der rund sieben Millionen Mini-Jobber darstellen. Die stärkste Gruppe waren zuletzt Personen, die den Minijob neben einer Haupttätigkeit als Zweitjob ausüben. Minijobber sind zudem häufig Studierende, Rentnerinnen und Rentner, „Hausfrauen und Hausmänner“ sowie Arbeitslose.

Betroffenheit auf der Beschäftigtenseite kommt dadurch zustande, dass mit der Abschaffung des Minijob-Privilegs die Nettolöhne bei vielen Arbeitsverhältnissen mit geringer Stundenzahl spürbar sinken würden. Bei Umsetzung der Empfehlung würden für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht nur Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung, sondern auch zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig. Dazu kommt die Lohnsteuer, deren Höhe stark vom Einzelfall abhängig ist. Am stärksten betroffen wären Mini-Jobber im Nebenerwerb und Zweitverdiener im Haushaltskontext, welche zumeist Frauen sind.

Die Abschaffung des Minijob-Privilegs hätte eine ganze Reihe von Auswirkungen, die im Folgenden analysiert werden. Zu denken ist hier an Wirkungen auf den Arbeitsmarkt, die betriebliche Arbeitskräftenachfrage, die öffentlichen Finanzen, die Einkommensverteilung, die Aufwärtsmobilität, die Einhaltung des Arbeitsrechts und die Alterssicherung von Personen mit kleinem Erwerbseinkommen.

Arbeitsmarkteffekte

Am Arbeitsmarkt kommen gegenläufige Wirkungsmechanismen zum Tragen. Wahrscheinlich ist, dass für Erwerbspersonen durch den Nettoeinkommensverlust geringfügige Beschäftigung unattraktiver wird und sich dadurch deren Zahl verringert. Die Arbeitszeit aus den weggefallenen Minijobs würde aller Voraussicht nach teilweise durch mehr Beschäftigungsverhältnisse mit höherem Stundenumfang aufgefangen. Im Ergebnis ginge damit eine geringere Partizipation der Bevölkerung am Arbeitsmarkt einher.

Ob sich jedoch auch das Arbeitsvolumen, also die gesamtwirtschaftliche Zahl der Arbeitsstunden, verringern würde, ist offen. Weniger Beschäftigungsverhältnissen mit geringem Stundenumfang stünden mehr Beschäftigungsverhältnisse mit längerem Stundenumfang gegenüber. Im Ergebnis würde sich also die in Stunden gemessene Arbeit auf weniger Menschen verteilen. Ähnliches konnte man, wenn auch in geringerem Ausmaß, schon im Jahre 2015 beobachten: Damals reduzierte die Einführung des Mindestlohns u.a. wegen der noch fixen Verdienstgrenze die Zahl der Minijobber und stärkte die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Betriebliche Arbeitskräftenachfrage

Für die betriebliche Seite hätte die Beseitigung der Sonderregelung für Minijobs direkte und indirekte Konsequenzen. Zunächst einmal würden Arbeitgeber durch die Reform entlastet. Die hohe Pauschalabgabe von bisher gut 31% würde entfallen und vom geringeren Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung in Höhe von rund 21% abgelöst. Die Arbeitskosten für kleine Beschäftigungsverhältnisse würden somit erst einmal sinken.

Dem stehen aber indirekte Effekte gegenüber. Es ist davon auszugehen, dass Minijobber mit der Einführung von Steuern und Abgaben höhere Bruttolöhne fordern werden. Akzeptieren Arbeitgeber die Lohnforderung ganz oder teilweise, steigen die Arbeitskosten. Da beide Effekte in entgegengesetzte Richtungen gehen, ist der Gesamteffekt auf die Arbeitskosten offen.

Das sehr wahrscheinlich geringere Arbeitskräfteangebot für Beschäftigungsverhältnisse mit kleinem Stundenumfang infolge der Beseitigung des Minijob-Privilegs könnte sich in einzelnen Branchen, wie z.B. dem Gastgewerbe und dem Handel, als Flexibilitätsnachteil erweisen. Betriebe mit schwankender Auslastung, kleinteiligem Bedarf und Rekrutierungsproblemen können mit Minijobs Personalengpässe kompensieren. Stünde diese Möglichkeit nicht mehr im selben Umfang zur Verfügung, blieben nur wenige Alternativen. Zum einen könnten Beschäftigte mit längerer Arbeitszeit seitens der Betriebe flexibler eingesetzt werden oder man setzt stärker auf externe Arbeitskräfte, wie z.B. aus der Zeitarbeitsbranche.

Öffentliche Finanzen sowie Verteilungswirkungen

Öffentliche Haushalte dürften Simulationsrechnungen zufolge vom Wegfall des Sonderstatus der Minijobs profitieren (Bruckmeier/Wiemers 2023; Krebs/Scheffel 2021). Staat und Sozialversicherungen können durch die Abschaffung des Minijob-Privilegs mehr Steuern und Beiträge vonseiten geringfügig und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten generieren. So erhielten öffentliche Haushalte mehr finanzielle Möglichkeiten und könnten zusätzliche Einnahmen zur Entlastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit gering bezahlten und vollzeitnahen sozialversicherungspflichtigen Jobs verwenden.

Aus verteilungspolitischer Sicht wäre die Abschaffung des Minijob-Privilegs vertretbar. Die aktuelle Regelung liefert keinen substanziellen Beitrag zur Armutsbekämpfung. Vielmehr ist sie als Subvention kleiner Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse zu sehen, die sich nur schwer rechtfertigen lässt. Der Sonderstatus und das damit verbundene Privileg sind nicht zielgenau, weil die Vergünstigung nicht allein bei Haushalten und Individuen mit geringen Einkommen oder gar bedürftigen Personen ankommt.

Eine besondere Gruppe stellen in diesem Kontext Beziehende der Grundsicherung dar, bei denen im Falle kleiner Erwerbseinkommen aufgrund der geltenden Freibetragsregelung ein niedrigerer Teil der Einkünfte angerechnet wird als wenn sie Beschäftigungsverhältnisse mit höherem Stundenumfang und damit höherer Monatsvergütung ausüben würden. Diese Regelung stärkt nicht den Anreiz, dass Menschen durch Mehrarbeit die Hilfsbedürftigkeit hinter sich lassen. Vielmehr besteht das Risiko, darin zu verharren.

Übergänge und Aufwärtsmobilität

Im Status quo sind Minijobs nicht durch häufige Übergänge in höhere Einkommensbereiche gekennzeichnet (Krebs/Scheffel 2021; Walwei 2018). In Teilen dürfte dies so gewollt sein: Im Erwerbsleben kann es Phasen geben, in denen ein kleines Beschäftigungsverhältnis genau das ist, was Menschen gerade suchen. Zumeist handelt es sich um Episoden, in denen ein Übergang gar nicht angestrebt wird. Wenn Schule, Ausbildung oder Studium mit Minijobs kombiniert werden, haben Individuen in der Regel gar nicht die Kapazität, einem Beschäftigungsverhältnis mit größerem Stundenumfang nachzugehen. Ähnliches gilt, wenn Krankheit die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt oder bei Rentenbezug andere Einkommen zur Verfügung stehen und sich das Erwerbsleben dem Ende zuneigt.

Besonders kritisch ist die Situation von Zweitverdiener*innen im Haushalt, was zuallermeist Frauen sind. Zwar können hier Mängel in der Verfügbarkeit von Kinderbetreuung und Pflege angeführt werden, jedoch sind Minijobs für diesen Personenkreis eine „Falle“. Durch die Abschaffung des Minijob-Privilegs würden Übergänge in höhere Einkommensbereiche gerade für Zweitverdiener*innen erleichtert. Der von der bisherigen Regelung ausgehende Fehlanreiz in Richtung Mehrarbeit wäre beseitigt. Der drohende Einkommensverlust durch die sprunghaft an der Verdienstgrenze einsetzende Lohnsteuerpflicht und damit verbundene hohe Grenzbelastungen oberhalb des Schwellenwerts würden der Vergangenheit angehören.

Alterssicherung

Eng mit der Frage seltener Übergänge vom Minijob in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sind die Konsequenzen der Alterssicherung von geringfügig Beschäftigten verbunden. Ein langer Verbleib in Minijobs verringert insbesondere für viele Frauen die Chancen auf eine eigenständige und existenzsichernde Alterssicherung.

Zwei Gegenargumente werden dem häufig entgegengehalten. Zum einen könnte man hier behaupten, dass verheiratete Frauen ja ohnehin von der Alterssicherung ihrer Männer profitieren – sei es, dass sie mit ihrem besser abgesicherten Partner alt werden oder auch als Hinterbliebene. Dies blendet aber Risiken im Lebensverlauf wie Trennung oder frühzeitigen Tod des Partners aus.

Zum anderen könnte man argumentieren, dass ein individualisierter Rentenversicherungsbeitrag von Minijobbern wie ein Tropfen auf den heißen Stein zu sehen ist. Richtig ist, dass die Rentenpunkte bei kleinen Beschäftigungsverhältnissen eher klein ausfallen, weil sie weit unterhalb des Durchschnittslohns liegen. Jedoch ist zu beachten, dass sich durch die Beitragspflicht Rentenversicherungsjahre erhöhen und daraus Anwartschaften aus einer langjährigen Versicherung erwachsen können. Durch den Wegfall der mit der Verdienstgrenze zusammenhängenden Falle ist zudem zu erwarten, dass regelrechte Minijob-Karrieren weniger wahrscheinlich werden.

Arbeitsrecht

Aus Befragungen liegen Befunde vor, dass Minijobber den ihnen zustehenden arbeitsrechtlichen Schutz nicht in allen Fällen in Anspruch nehmen. Die Gewährung von bezahltem Urlaub und von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist danach nicht immer gegeben. In Teilen dürfte dies auf Unwissenheit aller Beteiligten zurückzuführen sein, in etwa gleichem Umfang hatten die Vertragspartner aber auch Kenntnis von der Rechtslage.

Durch den Wegfall des Sonderstatus bestünde eventuell die Chance, dass das Arbeitsrecht für alle Beschäftigungsformen zur vollen Geltung kommt. Die „Normalisierung“ durch Wegfall des Privilegs könnte zur Einhaltung rechtlicher Regelungen beitragen.

Fazit

Summa summarum ist der Schritt einer Abschaffung des Minijob-Privilegs folgerichtig, weil er den Folgen des demografischen Wandels durch die Möglichkeit längerer Arbeitszeiten auf individueller Ebene entgegenwirkt. Durch individuelle Arbeitszeitverlängerung könnte damit ein Beitrag zur Vermeidung von zukünftigem Arbeits- und Fachkräftemangel geleistet werden. So geben viele Minijobber in Befragungen an, mehr arbeiten zu wollen, als sie dies tatsächlich tun. Durch eine gleichzeitige Reform des Ehegattensplittings ließe sich der Effekt noch vergrößern.

Nachzudenken ist zudem noch über geeignete Ausnahmen vom Wegfall des Privilegs. Schülerinnen und Schüler wurden bereits von der Alterssicherungskommission genannt. Bei Studierenden spräche auch nichts gegen eine Beibehaltung der bisherigen Regelung. Zudem sind Bagatellgrenzen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht in Erwägung zu ziehen.

 

Zum Autor:

Ulrich Walwei ist nach seiner Ruhestandsversetzung als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) tätig. Bis 2024 war er unter anderem Vizedirektor beim IAB. Außerdem ist Walwei Honorarprofessor für Arbeitsmarktforschung am Institut für Volkswirtschaftslehre und Ökonometrie der Universität Regensburg sowie Gastprofessor für das Lehrgebiet Volkswirtschaftslehre an der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit (HdBA).