Am kommenden Sonntag wird das Berliner Abgeordnetenhaus neu gewählt. Aktuellen Umfragen zufolge könnte die Hauptstadt danach erstmals eine Bürgermeisterin bekommen, die der erneuerten Linkspartei angehört.
Das zentrale Thema des Berliner Wahlkampfs ist erneut der Mangel an bezahlbarem Wohnraum. Entsprechende Mehrheiten vorausgesetzt, könnte der neue Senat den bislang verschleppten erfolgreichen Volksentscheid „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ vom September 2021 umsetzen. Dieser sieht die Vergesellschaftung von Wohnungen privatwirtschaftlicher Unternehmen vor, die mehr als 3.000 Wohnungen in Berlin besitzen. Insgesamt würden gut 200.000 Berliner Wohnungen darunterfallen.
Aus Furcht davor hat die Bundesregierung aus CDU und SPD Anfang Juli angekündigt, den Ländern die „Verstaatlichung privater Mietwohnungsbestände“ per Bundesgesetz zu verbieten. Das geplante Gesetz wird absehbar vor dem Bundesverfassungsgericht scheitern, denn das Grundgesetz ist dahingehend eindeutig. Das Vorhaben dient wohl stattdessen als weitere zweifelhafte Verzögerungsmaßnahme – und würde als solche vermutlich sogar funktionieren.
Treten wir zwei Schritte von dieser politischen Taktik zurück und ordnen das geplante Vergesellschaftungsverbot historisch ein. So wird deutlich werden, dass die Regierung Merz hier ohne Not einen geschichtsvergessenen Angriff auf zentrale Grundlagen der Bundesrepublik unternimmt.
Das Verhältnis von Gesellschaft und Geschäft
Der Berliner Volksentscheid von 2021 bildet mit beachtlichen 59,1 % Zustimmung die demokratische Legitimation für das Vorhaben, mehr als 200.000 Berliner Wohnungen von großen Immobilienkonzernen dem Zweck der Profitmaximierung zu entziehen. Dafür ist die Vergesellschaftung nach Artikel 15 des 1949 beschlossenen Grundgesetzes geplant. Im Wortlaut heißt es dort: „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.“
Die harten Auseinandersetzungen rund um den Volksentscheid fokussierten sich 2021 auf den Begriff „Enteignung“, obwohl dieser lediglich in Artikel 14/3 GG genutzt wird. Doch hinter dem bis heute andauernden Streit um Enteignungen verbergen sich die eigentlichen Fragen: Was ist der Zweck gesellschaftlichen Reichtums? Wer darf über ihn verfügen? Soll es zulässig sein, dass privater Profit wichtiger ist als breiter Wohlstand? Wie lässt sich verhindern, dass wirtschaftliche Macht in politische Macht mündet? Wo liegen jeweils die Grenzen?
Diese Fragen nach dem Verhältnis von Gesellschaft und Geschäft stellen sich im Jahr des Volksentscheids und im Geburtsjahr des Grundgesetzes gleichermaßen: Nach Kriegsende 1945 dominierte in Deutschland historisches Lernen. Es wurden Lehren gezogen aus dem Elend des 19. Jahrhunderts, aus zwei Weltkriegen und deren Begleitumständen sowie insbesondere der NS-Diktatur. Daraus entwickelte sich akteursübergreifend unter anderem der Konsens, dem „Privatkapital“ (Ahlener Programm der CDU, 1947) niemals wieder zu viel wirtschaftliche und politische Macht zu überlassen.
Die Ideen, wie eine dauerhafte Entmachtung zu bewerkstelligen sei, waren sehr unterschiedlich. Zur Debatte standen Sozialisierungen, starke Beschäftigtenmitbestimmung, Wirtschaftsdemokratie, Schaffung und Anwendung eines starken Kartellrechts, Vergesellschaftung, (christlicher) Sozialismus und die Entflechtung von Großkonzernen. Die zeitgenössischen Akteure – politische Parteien, Gewerkschaften, Alliierte – betonten jeweils andere Spielarten und wollten unterschiedlich konsequent vorgehen. Doch jeder der vorgeschlagenen Wege legt auf seine Weise die Einsicht offen, dass ein freies, zügelloses Wirtschaftsgeschehen, das in erster Linie dem Profitstreben dient und gleichzeitig zu einseitiger politischer Macht führt, auf Dauer menschlichen Bedürfnissen nicht gerecht wird – und potenziell in einer Katastrophe endet.
Dieser Minimalkonsens fand seinen Weg in die Parteiprogramme, ins Grundgesetz und in den wirtschaftspolitischen Diskurs. Das Grundgesetz samt Artikel 15 („Vergesellschaftung“ von Produktionsmitteln usw.) und Artikel 14 („Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit“ und „Eigentum verpflichtet“) war Teil dieses Lernprozesses. Als weitere Konsequenz entstand in den Jahren 1947-1957 das heute noch aktuelle Kartellrecht, das übergroße Marktmacht verhindern und den Wettbewerb sichern soll. Eine seiner Wurzeln war der Wunsch der Alliierten, die politische Macht des deutschen Kapitals zu brechen. Die Ruhrkonzerne (Stahl & Kohle), die IG Farben und diverse Großbanken wurden daher unter alliierter Federführung „entflochten“, also in kleinere Unternehmen aufgespalten.
Doch das „Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ (vulgo: Kartellrecht) und die besagten Artikel 14 und 15 des Grundgesetzes sind nur die Spitze des Eisbergs: In Hessen bestimmt bis heute Artikel 41 der Landesverfassung, dass die Großindustrie und „Betriebe der Energiewirtschaft“ in Gemeineigentum zu überführen sind. In Nordrhein-Westfalen wiederum gilt weiterhin der Artikel 27 der Landesverfassung, nach dem bestimmte Großbetriebe und marktbeherrschende Unternehmen „in Gemeineigentum überführt“ werden sollen; wird wirtschaftliche Macht missbraucht, droht in NRW sogar ein Verbot entsprechender „Zusammenschlüsse“. In Nordrhein-Westfalen und im Ruhrgebiet waren die Erfahrungen mit dem unheilvollen Einfluss großer Unternehmen besonders präsent, nicht nur mit Bezug auf den Nationalsozialismus, sondern auch in den Jahrzehnten zuvor.
Viele Regelungen einer starken betrieblichen Mitbestimmung stammen ebenfalls aus der direkten Nachkriegszeit. Zwar wurde es später teilweise suspendiert, aber das hessische Parlament beschloss sogar ein dermaßen ambitioniertes Betriebsrätegesetz, dass ein juristischer Kommentar es als genauso bedeutsam beurteilte wie die „Aufhebung der Leibeigenschaft“.
Soziale Marktwirtschaft statt „Gewinn- und Machtstreben“
Auch die Soziale Marktwirtschaft ist eine wirtschaftspolitische Reflexion des Wunsches, dass sich die von den Zeitgenossen erlebten Katastrophen nie wiederholen dürften. Sie ist ein Kind der Nachkriegszeit; ihre Geschwister waren nicht Konkurrenz und freier Markt, sondern Sozialisierung und Antikapitalismus. Und nicht nur die SPD und die Gewerkschaften, sondern auch die CDU wollte „kapitalistische[m] Gewinn- und Machtstreben“ ein Ende machen, wie in der Präambel des Ahlener Programms zu lesen ist.
Nach spektakulären Kämpfen im Herbst 1948 wurde die Soziale Marktwirtschaft allmählich im öffentlichen Diskurs verankert. Die CDU präsentierte sie 1949 mit den „Düsseldorfer Leitsätzen“ erstmals systematisch und programmatisch in der Öffentlichkeit. Diese Leitsätze waren faktisch das Programm der CDU für die erste Bundestagswahl von 1949.
Darin begrüßte die CDU bei politischer Notwendigkeit „Unternehmensformen in Gemeineigentum“ und grenzte sich scharf von jeglichen „kapitalistischen Formen“ ab: „Die ‚soziale Marktwirtschaft’ steht […] im Gegensatz zur sogenannten ‚freien Wirtschaft‘ liberalistischer Prägung.“ Das Gottvertrauen in „den Markt“ und das Unternehmertum, wie es heute gerne im Namen der Sozialen Marktwirtschaft vorgebracht wird, ist also in Wirklichkeit gerade die Negativfolie, von der die Soziale Marktwirtschaft sich absetzte.
Ein Angriff auf den Gründungskonsens der Bundesrepublik
Die Regierung Merz/Klingbeil/Söder kündigte in ihrem Reformpapier ungeachtet dessen an, den Ländern durch ein Bundesgesetz Vergesellschaftungen zu verbieten und so die zentrale wirtschaftspolitische Einsicht des Grundgesetzes zu entsorgen – ohne einen einzigen guten Grund für diesen Angriff auf den Gründungskonsens der Bundesrepublik vorzubringen. Die vage Behauptung, Vergesellschaftung würde den privaten Wohnungsbau gefährden, ist reine Spekulation. Und selbst wenn: Bauen können auch Genossenschaften, der Staat, Gewerkschaften und Familien – und zwar bezahlbaren Wohnraum. Das wiederum ist historisch belegbar.
Wer die Bindungskraft der Sozialen Marktwirtschaft ernsthaft wiederherstellen möchte, dem helfen weder Angstmache noch tumbe Heldenmythen über Ludwig Erhard. Und es hilft erst recht nicht, in einer kopflosen Unterstützungsaktion für große Immobilienkonzerne wichtige politische Substanz der Verfassung zu opfern.
Die selbsternannten Verteidiger der Sozialen Marktwirtschaft müssten eingedenk der historischen Erkenntnisse von 1945 und der drängenden aktuellen Krisen vielmehr das Allgemeinwohl über partikulare Wirtschaftsinteressen stellen. Die in Berlin geforderten und demokratisch abgesegneten Vergesellschaftungen sollten sie in diesem Sinne nicht bekämpfen, sondern unterstützen – als Motto könnten ihnen dafür die CDU-Worte von 1949 dienen: „Wer Macht auf dem Markt besitzt […] darf nicht frei sein.“
Denn gerade mit Blick auf den Mietwohnungssektor – von einem Markt lässt sich in den Großstädten kaum noch reden – erscheint die Analyse der CDU brandaktuell: Die „Forderung nach Sozialisierung“, so stand es im Wahlprogramm von 1949, habe ihre Ursache in „wirtschaftliche[n] Machtpositionen Einzelner“.
Der Berliner Volksentscheid hat die historische Einsicht der westdeutschen Staatsgründung – Gesellschaft sollte Geschäft stechen – reanimiert. Es wäre sehr zu begrüßen, wenn die Bundesregierung, um sich dieser Erkenntnis zu anzuschließen, weniger schlechte Erfahrungen machen müsste als die Gründungsgeneration der Bundesrepublik.
Zum Autor:
Uwe Fuhrmann ist Historiker und hat mit einer Arbeit über die Entstehung der Sozialen Marktwirtschaft promoviert.








































